Kreuz Reisen - Bus
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Reisefinder

 

Allgemeine Reisebedingungen / Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, oder durch

E-Mail erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters

(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich

sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen

werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail

etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient

und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss

anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume

des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine

Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung

per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist

wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen

2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer, führen durch die sofortige

Bestätigung bzw. die Zahlung zur Reise zum Vertragsabschluss.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich

hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach

soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige

Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter

10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen

kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach

den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren

Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem

Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des

Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird

der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem

Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme).

Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen.

Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

 

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen

und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen

Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir

nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als

Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung

(einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x

BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,

631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen,

soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,

Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,

eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht

oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung

vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt

werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung

über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich

der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche

Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich

zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der

Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen

und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich

der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen

bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen

nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,

wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist

(z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt)

entsprechend.

 

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung)

des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen

eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung

des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu

zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung

treffen.

4.3. Der Restbetrag ist frühestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.

Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu

zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten)

zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den

Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um

Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit

für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein

oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung)

nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener

Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung

nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

 

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog

vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der

Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben

erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber

informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung,

soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach §

651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften

der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,

Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn

gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und

insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht

ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung

und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem

ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags

(Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten,

unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung

oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren

und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B.

hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen

in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen

kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich

entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn

die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,

Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene

Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff.

6. sowie Ziff. 7. geregelt.

 

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter

sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter

gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in

Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn

erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben

hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter

den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn

zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail,

Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann

zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise

innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße

Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters

als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen,

so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB),

wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich

durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem

Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

 

7. Bei Gruppenflugreisen und bei Flugkombinationsreisen gelten gesonderte Storno- u. Zahlungsbedingungen

 

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem

Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform,

durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter

in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,

wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem

Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den

Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter

darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit

diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher

Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

 

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax,

SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt

gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des

Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler an einem Arbeitstag.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht

an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten

Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung

bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen

Reisen gilt Ziff. 9.5.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen

Busreisen 1-tägig:

Ab dem 8. Tag vor Reisebeginn 60 % Stornogebühr

Busreisen mehrtägig:

Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 % Stornogebühr

Ab dem 8. Tag vor Reisebeginn 80 % Stornogebühr

Busreisen mehrtägig mit Schiffs-/Flugpassagen:

Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 80 % Stornogebühr

Busreisen mit Eintrittskarten/Flugtickets:

ab Tag der Buchung 100 % Stornogebühr auf Ticketpreis.

Nichtantritt: 1-tägige oder mehrtägige Reisen 90 % Stornogebühr

Tritt ein Reiseteilnehmer nach erfolgter Anmeldung bis 31 Tage vor

Reisebeginn zurück, erheben wir eine Gebühr von 25,- € pro Person.

Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung

in schriftlicher Form an einem Arbeitstag beim Veranstalter.

Beachten Sie bei Flug- und Flug-Kombinationsreisen, sowie bei Flusskreuzfahrten und Seereisen bestehen gesonderte Zahlungs- und Stornobedingungen.

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der

Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung

wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe

der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom

Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen,

was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.

Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe

der Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung

des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich,

auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der

Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn

keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder

in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung

von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses

Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich

hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden

lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des

Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch,

soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden

berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder

Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als

Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht

nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein

höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,

deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts

der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen

bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung

der Reiseleistungen erwerben kann.

 

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen

oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch

genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),

so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter

Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch

genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig

unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche

Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn

der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine

weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht

mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende

sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter

steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte

Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der

Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters

bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information

des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe

Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der

Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,

wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag

angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und

will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt

innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären.

13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den

Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des

Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf

jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

 

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,

wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an

der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich

nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch

auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises

verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb

von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

 

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich

anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung

der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte,

kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz

nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen.

Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden

oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle

Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung

angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler

anzuzeigen (E-Mail, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den

Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die

Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter

nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen

Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der

erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert

oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter

kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter

Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der

betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden

ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist

verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung

etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten

zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der

Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,

kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu

setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter

die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung

kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l

Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung

Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht

hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter

Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge

einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende

den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses

als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler

Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften

nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

 

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht

Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines

Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung

internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende

gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz

nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen

geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber

dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden

gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

 

17. Verjährung – Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber

dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung

vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden

– nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz)

verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem

Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1. Unser Unternehmen Kreuz-Reisen GmbH nimmt nicht an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission

stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur

Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse

über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

 

Reiseveranstalter:

Kreuz-Reisen GmbH

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

Kreuz-Reisen GmbH, D-83224 Grassau, Ortenburger Str. 26,

Tel. 08641-95880, Email: info@kreuz-reisen.de

Kundengeldabsicherer:

tourVERS

Touristik Versicherungs-Service GmbH

Hamburg

Stand 12/2024

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt

es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.

Kreuz-Reisen GmbH • Ortenburger Str. 26, 83224 Grassau

Tel. 08641 95880 • Fax: 08641 958822
email: info@remove-this.kreuz-reisen.de

trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung

der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Kreuz-Reisen GmbH über

die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer

Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist,

zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie

(EU) 2015/2302

- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die

Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße

Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben

zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter

oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen

Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten –

auf eine andere Person übertragen.

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