1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, oder durch
E-Mail erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail
etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient
und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss
anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume
des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine
Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung
per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist
wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer, führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. die Zahlung zur Reise zum Vertragsabschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach
soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter
10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen
kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach
den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren
Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem
Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des
Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird
der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme).
Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen.
Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir
nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als
Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung
(einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x
BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,
631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,
eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung
vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt
werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung
über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen
und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich
der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen
bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist
(z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt)
entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung)
des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen
eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung
des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu
zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung
treffen.
4.3. Der Restbetrag ist frühestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu
zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten)
zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung)
nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung
nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog
vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der
Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber
informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach §
651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften
der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und
insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung
und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem
ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags
(Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten,
unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung
oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren
und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B.
hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen
in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen
kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich
entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn
die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene
Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff.
6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter
sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter
gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in
Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn
erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben
hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter
den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn
zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail,
Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann
zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise
innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße
Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters
als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen,
so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB),
wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich
durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem
Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Bei Gruppenflugreisen und bei Flugkombinationsreisen gelten gesonderte Storno- u. Zahlungsbedingungen
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem
Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform,
durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter
darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit
diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher
Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax,
SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt
gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des
Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler an einem Arbeitstag.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung
bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen
Reisen gilt Ziff. 9.5.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen
Busreisen 1-tägig:
Ab dem 8. Tag vor Reisebeginn 60 % Stornogebühr
Busreisen mehrtägig:
Ab dem 28. Tag vor Reisebeginn 60 % Stornogebühr
Ab dem 8. Tag vor Reisebeginn 80 % Stornogebühr
Busreisen mehrtägig mit Schiffs-/Flugpassagen:
Ab dem 28. Tag vor Reisebeginn 80 % Stornogebühr
Busreisen mit Eintrittskarten/Flugtickets:
ab Tag der Buchung 100 % Stornogebühr auf Ticketpreis.
Nichtantritt: 1-tägige oder mehrtägige Reisen 90 % Stornogebühr
Tritt ein Reiseteilnehmer nach erfolgter Anmeldung bis 29 Tage vor
Reisebeginn zurück, erheben wir eine Gebühr von 25,- € pro Person.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
in schriftlicher Form an einem Arbeitstag beim Veranstalter.
Beachten Sie bei Flug- und Flug-Kombinationsreisen bestehen gesonderte
Zahlungs- und Stornobedingungen.
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der
Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe
der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen,
was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe
der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn
keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses
Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich
hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des
Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch,
soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden
berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als
Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht
nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein
höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts
der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen
oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch
genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters
bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der
Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag
angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und
will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt
innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an
der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich
nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung
der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte,
kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz
nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen.
Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden
oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle
Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen (E-Mail, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den
Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die
Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter
nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen
Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert
oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter
kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter
Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der
betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung
etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten
zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der
Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu
setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter
die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung
kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l
Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht
hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge
einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende
den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses
als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber
dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung
vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
– nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz)
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. Unser Unternehmen Kreuz-Reisen GmbH nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission
stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse
über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Reiseveranstalter:
Kreuz-Reisen GmbH
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
Kreuz-Reisen GmbH, D-83224 Grassau, Ortenburger Str. 26,
Tel. 08641-95880, Email: info@kreuz-reisen.de
Kundengeldabsicherer:
tourVERS
Touristik Versicherungs-Service GmbH
Hamburg
Stand 12/2020
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt
es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.
Kreuz-Reisen GmbH • Ortenburger Str. 26, 83224 Grassau
Tel. 08641 95880 • Fax: 08641 958822
email: info@ kreuz-reisen.de
trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Kreuz-Reisen GmbH über
die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist,
zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie
(EU) 2015/2302
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die
Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße
Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben
zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter
oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen
Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten –
auf eine andere Person übertragen.